Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
1.)

Das Angebot umfasst An- und Abfuhr, den einmaligen Auf- und Abbau, sowie eine 4-wöchige Vorhaltung des Gerüstes.

Unsere Preise haben eine Gültigkeit von 16 Wochen ab Angebotsdatum.

 

2.)

Für eine Benutzungsdauer über die 4 Wochen hinaus werden für jede weitere angefangene Woche 5 v.H. des Angebotspreises berechnet. Nach Beginn der Nutzung des Gerüstes gilt die Leistung als abgenommen.

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Nutzung des Gerüstes / Fertigstellung der Arbeit (auch eines Bauabschnittes) und endet an dem Tag, an dem die schriftliche oder telefonische Abbestellung bei dem Vermieter eintrifft.

 

3.)

Preise:

Der Berechnung sind die zur Zeit der Angebotsabgabe geltende Löhne zugrunde gelegt. Etwa eintretende Lohnerhöhungen verändern den Preis.

 

4.)

Rechnungsbeträge für Auf- und Abbau von Gerüsten sind sofort nach erfolgtem Aufbau ohne Abzüge fällig.

Gerät der Mieter mit einer Monatsmiete oder einem Betrag gleicher Höhe aus anderen Rechtsgründen gegenüber dem Vermieter in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt alle Mietverträge mit dem Mieter fristlos zu kündigen und das gesamte Material an sich zu nehmen.

Der Mieter tritt hiermit seine Ansprüche gegen die jeweiligen Benutzer und unmittelbaren Besitzer des Mietmaterials auf Herausgabe an den Vermieter ab und ermächtigt den Vermieter seine Lagerplätze und Baustellen zum Zweck der Herausgabe zu betreten und das Material abzuholen - erforderlichenfalls auch abzubauen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mieter.

 

5.)

Allgemeines:

Wir sind bemüht Leistungsfristen einzuhalten. Für Verzögerungen des Auf- und Abrüsten durch ungünstiges Wetter und sonstige unvorhergesehene Umstände wird keine Haftung übernommen.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich dass die von uns entsandten Monteure ungehindert arbeiten können. Da bei unseren Preiskalkulationen davon ausgegangen wird, dass die Arbeiten am Gerüst in einem Zuge durchgeführt werden gehen Mehrkosten, die durch von uns nicht zu vertretende Verzögerung entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers. Bestellte Mehrfachanfahrten für Umbau, Teilaufrüstung, Teilabrüstung und Änderungsarbeiten werden gesondert berechnet. Dies bezieht sich auf Lohn-, Fracht-, Lager-, und Mietkosten. Leistungen, die erforderlich sind die Betriebssicherheit wieder herzustellen und / oder die Vollständigkeit des Gerüstes zu prüfen sind eine besondere Leistung und damit kostenpflichtig. Bei vorzeitigem Teilabbau erfolgt keine Mietminderung.

 

6.)

Gerüste dürfen nur für die bei der Bestellung vereinbarten Zwecke benutzt werden, siehe DIN 4420. Veränderungen an den aufgestellten Gerüsten dürfen nur durch den Vermieter vorgenommen werden.

 

7.)

Für eigenmächtiges Verplanen wird keine Haftung übernommen, ebenso für Folgeschäden.

 

8.)

Für die ordnungsgemäße Erhaltung der Gerüste ist der Mieter verantwortlich. Werden Gerüste während der Mietzeit durch höhere Gewalt, Sturm oder Feuer beschädigt, ist trotzdem der vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Werden die Arbeiten, für die das Gerüst gemietet ist, durch unvorhergesehene Umstände, die weder der Vermieter noch der Mieter zu vertreten hat, unterbrochen ist dennoch die volle Miete zu bezahlen. Das Beschädigungs-, Diebstahl-, Vandalismus- u. Sturmschadenrisiko liegt beim Mieter.

 

9.)

Lieferung:

Notwendige Anmeldungen für Aufstellung von Gerüsten und die Beleuchtung sind durch den Auftraggeber zu bewirken. Die erforderliche Genehmigung der Behörde von öffentlichen Grund und Boden oder die Erlaubnis zur Benutzung fremder Dächer sowie Grundstücke, wenn dies zur Erreichung der Baustelle notwendig ist, ist vom Auftraggeber so rechtzeitig einzuholen, das dieselbe bei Baubeginn vorliegt. Erforderliche Haltezone für Gerüstaufbau und -abbau sind vorher bauseitig einzuholen und müssen uns vor LKW Beladung (bei Aufbau) vorgelegt werden. Jegliche Kosten (z.B. Ladezeit, Wartezeit, An- und Abfahrten) die den Gerüstaufbau /- abbau be- oder verhindern werden separat berechnet.

 

10.)

Reinigen von Gerüsten:

Die Gerüste sind vor dem Abrüsten seitens des Benutzers von Schutt,  allen Verunreinigungen und sonstigen Gegenständen (z.B. Schrauben, Werkzeug etc.) aller Art zu säubern. Für hiervon entstehende Schäden wird keine Haftung übernommen.

Beschädigtes sowie nicht gereinigtes Material, insbesondere im Fall von Farb- und Baustoffanhaftungen, wird wie nicht zurückgegebenes Material behandelt, es sei denn, verschmutztes Material kann in zumutbarer Weise von dem Vermieter gereinigt werden. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.

 

11.)

Steigeleitern, die zum Befestigen des Gerüstes ab Terrain dienen, sind bauseitig gegen Besteigen Unbefugter abzusichern.

 

12.)

Gartenanlagen sind bauseitig so herzurichten, dass die Fläche von 2,50m vor Wandfläche begehbar ist. Pflanzen und Sträucher, die die Aufstellung des Gerüstes behindern, sind zu entfernen.

 

13.)

Schadensmeldung:

Sind Schäden beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau entstanden oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder auf dem Wege zum Gerüst befinden, so sind diese spätestens 3 Tage nach erfolgter Abrüstung schriftlich oder telefonisch anzuzeigen (wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt). Andernfalls wird jede Haftung aus solchen Schäden abgelehnt.

Für zerbrochene Scheiben oder sonstige Schäden haftet der Unternehmer nur, wenn ihm ein Verschulden sofort nach Entstehen nachgewiesen wird. Für Beschädigungen u.a. im Dachbereich, an Neon-Leuchtröhren, Lichtreklamen, Glas von Dächern, Blumenkästen, Gartenanlagen, bewegliche Gegenstände sowie für die an den einzurüstenden Flächen vorhandenen u.a. Antennen wird keine Haftung übernommen.

 

14.)

Sind in unmittelbarer Nähe des Montageortes Hochspannungsanlagen, so ist uns dieses bei Auftragserteilung mitzuteilen. Starkstromleitungen sind vor Beginn der Gerüstbauarbeiten durch den Auftraggeber außer Betrieb zu setzen.

 

15.)

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

 

16.)

Die zur Standsicherheit der Gerüste eingebohrten Dübel verbleiben in der Fassade. Bohrlöcher werden nach Abbau der Gerüste durch Plastikkappen verschlossen.

 

17.)

Freistellung:

Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, da Gerüstbau keine Bauleistung im Sinne von § 48b Abs. 1 EStG und § 13b UStG ist.

 

18.)

Sicherheitseinbehalte und Gewährleistungen werden nicht anerkannt, da es sich bei dem Gerüstbau um einen Dienstleistungsbetrieb handelt.

 

19.)

Für hier nicht genannte Punkte gilt die VOB unverändert in der neuesten Fassung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Winsen an der Luhe.